Satzung

Bündnis 90/Die Grünen Monschau

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Monschau. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit. Der Grundkonsens liegt in seiner Gesamtheit als Anlage dieser Satzung bei.

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN Monschau ist Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Aachen, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Monschau. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Monschau und in Zusammenarbeit mit anderen Ortsverbänden auch darüber hinaus.  

(3) Der Ortsverband hat Programm-, Satzungs-, und Personalautonomie, soweit nicht Regelungen des Kreis-, Bundes- oder Landesverbandes dem entgegenstehen.

2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Monschau gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung des Ortsverbandes mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an der politischen Willensbildung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,

  2. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,

  3. sich selbst bei diesen Anlässen, um eine Kandidatur zu bewerben,

  4. innerhalb von Bündnis 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

  5. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen,

  6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen und Parteiorganen teilzunehmen,

  7. sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren,

  8. auf umfassende Informationen durch die Organe des Ortsverbandes.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

  2. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
    In sozialen Härtefällen kann der Ortsvorstand auf Antrag einen ermäßigten Beitrag oder Beitragsfreiheit festlegen. Die Abführungen an den Kreis-Landes- und Bundesverband trägt in diesem Fall der Ortsverband.

  3. Kommunale Mandatsträger*innen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auch hier gilt Satz §3 2.2

4 Mitarbeiter*innen

(1)  Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede*r mitarbeiten sofern er*sie sich dem Grundkonsens verpflichtet.

(2) Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind. So ist niemand gezwungen, Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu werden, um das politische Leben mitgestalten zu können.

5 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung siehe 6.7.

(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen parteiöffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte möglich.

6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Ortsverbandes. Sie bestimmt die Politik des Ortsverbandes und beteiligt sich auch an der Willensbildung der Gesamtpartei. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder eine Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung mindestens 2 Wochen vorher. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Zustellung der Einladung erfolgt auf elektronischem Wege, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Auf schriftlichen Wunsch des Mitglieds kann die Einladung auch per Post erfolgen. Auf Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(4) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden. Die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder am Ort der Versammlung, nach aktuell geltendem Parteiengesetz, abgehalten werden (virtuelle Mitgliederversammlung). Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:

1. die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton übertragen,

2. die Stimmrechtsausübung der Mitglieder ist im Wege elektronischer Kommunikation, namentlich über elektronische Teilnahme oder elektronische Briefwahl möglich,

3. den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Mitglieder wird das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen.
Die Mitglieder des Präsidiums sollen am Ort der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programm und Wahlprogramme und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand die Rechnungsprüfer*innen und die Bewerber*innen für die Kommunalwahlen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Für Tagesordnungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung bereits einmal nicht behandelt oder vertagt wurden, ist die nachfolgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

8 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende; darunter mindestens eine Frau
  • die/der Kassierer*in
  • sowie bis zu 6 weitere stimmberechtigte Beisitzer*innen
  • der*die Fraktionsvorsitzende, sowie deren Stellvertreter*in mit beratender Stimme

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß §26 (2) BGB nach außen vertritt.

(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist auch eine Wahl in offener Abstimmung zulässig. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahl mit der Neuwahl des Vorstandes. Bis zu einer ordentlichen Vorstandswahl bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder kommissarisch im Amt.

(5) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen auch Personen zur Beratung, dann ohne Stimmrecht heranziehen / einladen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

10 Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften leisten wichtige inhaltliche Arbeit für Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.

11 Auflösung und Verschmelzung

( 1 ) Über die Auflösung und Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Urabstimmung der Mitglieder.

(2) Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt. Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und ein entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von zwei Wochen eingehenden Stimmscheine.

( 3 ) Über das Vermögen des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

12 Satzungsänderung

( 1 ) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird zu einer weiteren OMV eingeladen. In diesem Fall gilt die Satzungsänderung als angenommen, wenn sie 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht.

( 2 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen Teil der Einladung zur Mitgliederversammlung sein. Sie können nicht Gegenstand einer dringlichen Mitgliederversammlung sein.

13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss vom 20.10.2022 unmittelbar in Kraft und ersetzt die Satzung vom 03.10.2009. Sie bleibt so lange in Kraft, bis über sie erneut beraten und beschlossen wird.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20.10.2022


Den grünen Grundkonsens finden sie hier